Allgemeine Geschäftsbedingungen der EXHIBIT Services GmbH

I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für alle zwischen der EXHIBIT Services GmbH (nachfolgend: „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber bestehenden Rechtsbeziehungen, d. h. alle Angebote, Verträge, Leistungen und Lieferungen des Auftragnehmers.
  2. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern.
  3. Diese AGB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Die Annahme einer Gegenbestätigung des Auftraggebers mit Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt keine Zustimmung dar. Diese AGB gelten auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Leistungen und Lieferungen vorbehaltlos ausführt.
  4. Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber. Für diese Folgegeschäfte verschafft der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme dieser AGB.

II. Vertragsschluss

  1. Der Auftragnehmer macht ein unverbindliches Angebot.
  2. Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber kommt mit Annahme des Angebots mittels Auftragsbestätigung zustande.
  3. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Modelle und Muster sind zu erstellen und zusätzlich zu bezahlen, wenn sie von dem Auftraggeber schriftlich oder formlos verlangt werden und die Verhandlungen nicht zu einem Auftrag betreffend die Erstellung eines Messestandes führen.

III. Angaben zur Beschaffenheit

  1. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert worden sind. Geringfügige Abweichungen in Beschaffenheit des Materials, Maßen und Formen sind zulässig.

IV. Lieferung, ex works

  1. Die Leistungen des Auftragnehmers erfolgen „ex works Auftragnehmer Werk Aachen“ entsprechend den Incoterms 2010. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer die Waren liefert, indem er die Ware dem Auftraggeber am genannten Lieferort an der gegebenenfalls vereinbarten Stelle zur Verfügung stellt, jedoch ohne Verladung auf das abholende Beförderungsmittel. Wurde am Lieferort keine bestimmte Stelle vereinbart und kommen mehrere Stellen in Betracht, kann der Auftragnehmer die Stelle auswählen, die für den Zweck am besten geeignet ist.
  2. Sofern die Leistung vom Auftragnehmer verzögert wird, werden die zwischen den Parteien festgelegten Fristen angemessen um einen der Dauer des Vorliegens der Umstände entsprechenden Zeitraum verlängert. Gleiches gilt für den Eintritt von Verzögerungen durch Umstände, die weder vom Auftragnehmer noch von dem Auftraggeber zu vertreten sind, insbesondere höhere Gewalt, terroristische Handlungen, behördliche Anordnungen, Streik, Aussperrung, Feuer, Krieg, Energieausfall, Unfälle, Wassermangel und Naturkatastrophen.
  3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, wird er dem Auftragnehmer die daraus resultierenden Schäden und Mehraufwendungen ersetzen. Wird die Ware beim Auftragnehmer oder bei Dritten eingelagert, sind hierfür gesondert zu vereinbarende Lagerkosten durch den Auftraggeber zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt hiervon unberührt.
  4. Sofern der Auftragnehmer die Lieferungen oder die vertragsgegenständliche Leistung nicht termingerecht erbringen kann, wird er den Auftraggeber davon möglichst zeitnah unter Darlegung der für die Verzögerung maßgeblichen Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Kenntnis setzen.

V. Gefahrübergang

  1. Die Leistungen des Auftragnehmers erfolgen „ex works Auftragnehmer Werk Aachen“ entsprechend den Incoterms 2010.
    Der Auftragnehmer trägt somit bis zur Lieferung alle Gefahren des Verlustes oder der Beschädigung der Ware.

VI. Vergütung

  1. Alle Vergütungen und Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, bei Lieferung aus dem oder in das Ausland darüber hinaus zuzüglich aller etwaig anfallenden Abgaben und Zölle.
  2. Planungen, Entwürfe und Zeichnungen sowie erforderliche Nebenleistungen werden nach den Sätzen der Gebührenordnungen für Architekten (GOA) berechnet. Sie sind grundsätzlich in den Angeboten umfasst, aber gesondert zu bezahlen, wenn der Auftraggeber sie in Auftrag gegeben hat und es nicht zu einem Vertragsschluss über die Erstellung eines Messestandes kommt.
  3. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen innerhalb von 10 Tagen netto nach Rechnungsdatum zu zahlen. Skonto wird nicht gewährt. Für den Zeitpunkt der Rechtzeitigkeit wird auf den Zeitpunkt der Wertstellung abgestellt.

VIII. Sachmängel, Abnahme

  1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Messestandes verpflichtet, sobald ihm dessen Fertigstellung angezeigt worden ist. Erweist sich der Messestand als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels auf seine Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, welcher dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
  2. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit der Auftraggeber sich nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

IX. Haftung des Auftragnehmers, insbesondere für Beschädigung der Exponate

  1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch wird seine Haftung auf Schadensersatz wie folgt eingeschränkt: a) Bei einfacher Fahrlässigkeit wird gehaftet nur für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. b) Bei Vorsatz einfacher Erfüllungsgehilfen, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen wird gehaftet nur begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Die Begrenzung gilt nicht für Schäden infolge Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Sie gilt auch nicht gegenüber Verbrauchern. c) Bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haftet der Auftragnehmer in Abweichung von lit. a) auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt wie unter b). Als vertragswesentliche Pflicht wird eine Pflicht verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  2. Unberührt bleiben die zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und die Haftung im Fall einer Zusicherung. Bei der sonstigen Pflichtverletzung, insbesondere einem Verschulden bei Vertragsschluss, Verzug oder Delikt wird keine weitergehende Haftung übernommen als vorstehend geregelt.
  3. Die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Mitarbeiter haften nicht weiter als der Auftragnehmer selbst.
  4. Bei fahrlässigem Verzug des Auftragnehmers haftet dieser nur bis maximal 0,1 % der Auftragssumme pro voller Stunde. Der Schadensersatz aufgrund Verzugs ist insgesamt begrenzt auf 5 % der Auftragssumme.
  5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelung unverzüglich gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen, sodass der Auftragnehmer möglichst frühzeitig informiert wird und eventuell gemeinsam mit dem Auftraggeber Schadensminderung betreiben kann.

X. Verjährung

  1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. IX. (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

XI. Versicherung

  1. Es obliegt dem Auftraggeber, Exponate gegen Transportschäden zu versichern.

XII. Formen und Werkzeuge

  1. Formen und Werkzeuge, die vom Auftragnehmer oder in seinem Auftrag von Dritten gefertigt und geliefert werden, verbleiben vorbehaltlich einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung in seinem Eigentum.
  2. Die Kosten für die Herstellung der Formen und Werkzeuge trägt der Auftraggeber.
  3. Der Auftragnehmer wird solche Formen und Werkzeuge zum Zwecke eventueller Nachbestellungen maximal 1 Jahr nach der letzten Bestellung kostenlos aufbewahren. Vor Vernichtung wird er den Auftraggeber hierüber informieren.

XIII. Zulieferteile

  1. Ist mit dem Auftraggeber eine Anlieferung von Teilen zum Zwecke der Montage, der Komplettierung der vereinbarten Ware oder Ähnlichem vereinbart, so sind diese auf Kosten des Auftraggebers frei Werk des Auftragnehmers zu liefern.
  2. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass diese Teile in ausreichender Menge, unter Berücksichtigung etwaigen Ausschusses, so rechtzeitig an den Auftragnehmer geliefert werden, dass eine fließende Produktion sichergestellt werden kann.
  3. Verletzt der Auftraggeber diese Mitwirkungspflicht, so haftet er für den hieraus entstehenden Schaden.

XIV. Schutzrechte

  1. Sämtliche vom Auftragnehmer gefertigten Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Fertigungs- und Montageunterlagen, Modelle etc. bleiben mit allen verbundenen Rechten dessen Eigentum. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese geschützten Werke selbst oder durch Dritte zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben. Im Falle der Zuwiderhandlung haftet der Auftraggeber auf Grundlage der gesetzlichen Schutzvorschriften, mindestens jedoch in Höhe der durch den Auftragnehmer üblicherweise erzielbaren Vergütung, für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Werke weiterhin zu nutzen.
  3. Verwendet der Auftragnehmer Planungsunterlagen, die ihm durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Leistung des Auftragnehmers auf Grundlage dieser Planungsunterlagen Rechte Dritter nicht verletzt werden. Dem Auftragnehmer obliegt keine Verpflichtung, die überlassenen Unterlagen dahingehend zu überprüfen, ob hierdurch Rechte Dritter verletzt werden.
  4. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer unverzüglich nach Geltendmachung von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung von Rechten Dritter in diesem Zusammenhang entstehen. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die Rechtsverteidigung entstehen.

XV. Beendigung des Vertrages

  1. Nach Beendigung des Vertrages hat jede der Parteien der anderen Partei unverzüglich sämtliche von dieser anderen Partei gemäß dem Vertrag gestellten technischen Unterlagen, Materialien, Werkzeuge sowie alle gegebenenfalls existierenden diesbezüglichen Kopien zurückzugeben. Die Auftragnehmer baut den Messestand auf eigene Kosten ab und übernimmt auch den Abbau und den Rücktransport der Exponate zum Auftraggeber.

XVI. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

  1. Der Auftraggeber kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Forderung rechtskräftig, unbestritten oder anerkannt ist.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Ansprüche aus den laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber an einen Dritten abzutreten (§ 354a HGB). Die Parteien sind sich darüber einig, dass entsprechende Abtretungsausschlüsse in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers keine Anwendung finden.
  3. Die Abtretung von Forderungen gegen den Auftragnehmer ist ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

XVII. Datenschutz

  1. Der Schutz der personenbezogenen Daten des Auftraggebers, die uns im Rahmen der Vertragsanbahnung und/oder -durchführung mitgeteilt werden, ist uns sehr wichtig. Wir halten uns daher bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung streng an die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes und des Telemediengesetzes.
  2. Im Übrigen verweisen wir auf die unter www.exhibit-services.de/de/datenschutzerklaerung abzurufenden Datenschutzhinweise.

XVIII. Schlussbestimmungen

  1. Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB bei Bedarf zu ändern. Er wird die vorgenommenen Änderungen dem Auftraggeber schriftlich mitteilen. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Änderung einverstanden, sofern er nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Mitteilung der Änderung schriftlich widerspricht. Über diese Folge wird der Auftragnehmer den Auftraggeber in der Mitteilung informieren.
  2. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag existieren zur Zeit nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, auch für die Vereinbarung einer anderen Form. Dies gilt nicht für Leistungen, die erst bei den Arbeiten an Ort und Stelle als zweckmäßig erkannt werden. Dies gilt auch nicht für den Auftrag zur Erstellung von Planungen, Entwürfen, Zeichnungen, Modellen und Mustern.
  3. Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame und durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die den Bestimmungen soweit wie möglich entspricht.
  4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Aachen, Deutschland. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

Stand: September 2019, Deutsch